Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

§1
Allgemeines –Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Kunden.

 

§2
Angebot –Angebotsunterlagen

  1. Alle unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag wird in jedem Fall erst durch unsere schriftliche Annahme- oder Bestätigungserklärung geschlossen, spätestens jedoch durch Rechnungserteilung. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
  2. Mit dem Erscheinen der neuen Preisliste verlieren alle anderen Preislisten und Angebote ihre Gültigkeit.
  3. Preisänderungen und Irrtum sind vorbehalten.
  4. Die angegebenen Preise sind nicht kartelliert und daher empfohlene Richtpreise.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte und dabei speziell mit uns direkt oder indirekt im Wettbewerb stehenden Firmen bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Falls ein Vertrag nicht zustande kommt, bleibt das Recht auf Rückforderung unserer Unterlagen vorbehalten.

 

§3
Preise –Zahlungsbedingungen -Rechnungsstellung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschliesslich Verpackung- und Versandkosten.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  5. Wir (der Auftragnehmer) behalten uns vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
  6. Verrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zudem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§4
Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von Abs.(3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Wir haften, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von Art. 108 Ziff. 3 OR ist. Wir haften auch, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass die Leistung für den Kunden nutzlos geworden ist (Art. 108 Ziff. 2 OR).
  6. Wir haften ferner, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
  7. Die Haftung ist in den Fällen von Abs. (5) und (6) betragsmässig auf den Wert der Vertragsware beschränkt. Ein Folgeschaden infolge Lieferverzugs ist ausgeschlossen. Wenn wir für den Lieferverzug gemäss Abs. (5) und (6) haften, ist der Kunde nach schriftlicher Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; im Fall von Abs. (5) kann eine Nachfristansetzung unterbleiben.
  8. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und auch zur Gesamtlieferung vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist berechtigt.
  9. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind ausserdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.

 

§5
Gefahrenübergang –Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab unserem Werk und auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers vereinbart. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt dabei uns überlassen.
  2. Der Gefahrübergang auf den Besteller erfolgt mit der Übergabe der Kaufgegenstände an einen Spediteur oder Frachtführer, bei Abholung durch den Besteller mit Bekanntgabe der Abholbereitschaft der Kaufgegenstände an den Besteller.
  3. Bei sämtlichen uns erteilten Aufträgen werden zusätzlich Verpackungskosten nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  4. Die Verpackungskosten ergeben sich nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand zur sachgerechten Verpackung der Waren. Als sachgerecht ist eine Verpackung zu erachten, wenn diese eine Beschädigung der Waren während des Transportes nicht erwarten lässt.
  5. Besteht der Abnehmer auf eine geringere als von uns als sachgerecht erachtete Verpackung, so kann im Falle eines Versendungsschadens der Einwand einer „mangelhaften Verpackung“ von Seiten des Bestellers nicht erhoben werden.
  6. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
  7. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  8. Aufgrund der unterschiedlichen Lieferorte, Artikel- und Gewichtsstrukturen ist es nicht möglich, die Verpackungs- und Versandkosten einheitlich bekannt zu geben. Wir sind jedoch stets bemüht, die Versandkosten möglichst gering zu halten. Sofern ausdrücklich gewünscht, können diese bei uns fallbezogen ermittelt und bekannt gegeben werden.

 

§6
Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach Art. 201 OR geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl und nach schriftlicher Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen, insbesondere wird eine Haftung für den Mangelfolgeschaden ausgeschlossen.
  4. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetz es bleibt vorbehalten.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat, in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Abnahme des Bauwerks.
  6. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach dem Produktehaftpflichtgesetz beträgt zehn Jahre gerechnet ab dem Tag, an dem die mangelhafte Sache in Verkehr gebracht wurde. In allen anderen Fällen verjähren die Haftungsansprüche gemäss Abs. (5).

 

§7
Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß Art. 41 ff. OR.
  2. Die Begrenzung nach Abs.(1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§8
Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, den Eigentumsvorbehalt am jeweiligen Sitz oder Wohnort des Kunden in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register (Eigentumsvorbehaltsregister) eintragen zu lassen (Art. 715 Abs. 1 ZGB).Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG, das Aussonderungsverfahren gemäss Art. 242 SchKG oder eine Eigentumsklage gemäss Art. 641 ZGB einleiten können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer des Widerspruchsverfahrens gemäß Art. 106 ff. SchKG, des Aussonderungsverfahrens gemäss Art. 242 SchKG oder der Eigentumsklage gemäss Art. 641 ZGB zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§9
Gerichtsstand –Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand ist an unserem Geschäftssitz CH-9430 St. Margrethen; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz- oder Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Schweiz; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

§ 10
Datenschutzrechtlicher

 Hinweis Soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist, wer den die notwendigen Daten unserer Kunden von uns maschinell gespeichert und verarbeitet